KV-Wahl 2024

Quelle: Landeskirche Hannovers

Zeittafel

  • 10. Dezember 2023: Stichtag für die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und die damit einhergehende Wahlberechtigung

  • 10. Februar 2024: Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Wahlunterlagen an jede wahlberechtigte Person verschickt.

  • 03. März 2024: Bis zu diesem Datum ist die Stimmabgabe per Online-Wahl möglich. Danach können die Stimmen nur noch per Briefwahl oder ggf. am Wahltag im Wahllokal abgegeben werden, sofern eine Kirchengemeinde eine Urnenwahl anbietet.

  • 10. März 2024: Stichtag für die Abgabe der Briefwahlunterlagen. Bietet eine Kirchengemeinde zusätzlich ein Wahllokal an, so ist an diesem Tag zu den in den Wahlunterlagen genannten Zeiten und Orten die Stimmabgabe per Urnenwahl möglich. Nach Ende der Stimmabgabe beginnt der Wahlvorstand mit der Auszählung der Stimmen. Nach Abschluss der Auszählung wird das Ergebnis der Wahl bekannt gegeben.

Kandidatinnen und Kandidaten

Bis Ende Oktober mussten die aktuellen Kirchenvorstände über den Wahlaufsatz für die Kirchenvorstandswahlen am 10. März 2024 entscheiden. Die Kandidatinnen und Kandidaten, die sich in unseren sechs Kirchengemeinden um einen Platz im Kirchenvorstand bewerben, stehen also bereits fest. Wir möchten sie Ihnen an dieser Stelle vorstellen:





Kirchenvorstandswahl 2024 - in Stichworten

Wahlberechtigung: Wahlberechtigt sind alle Mitglieder einer Kirchengemeinde, die mindestens 14 Jahre alt sind. Stichtag für die Wahlberechtigung ist der 10. Dezember 2023. Die Wählerlisten werden diesmal nicht öffentlich ausgelegt, aber jedes Kirchenmitglied ist berechtigt, bei der eigenen Gemeinde in Erfahrung zu bringen, ob es in der Wählerliste eingetragen ist.

Allgemeine Briefwahl: Bis zum 10. Februar erhält jedes wahlberechtigte Mitglied einer Kirchengemeinde die Wahlunterlagen per Post zugeschickt. Diese Wahlunterlagen enthalten: a) den Wahlschein mit einem Zugangscode für die Online-Wahl, b) den Stimmzettel, c) den Stimmzettelumschlag, d) einen an die Kirchengemeinde adressierten Rückumschlag, der eine portofreie Rücksendung vorsieht. Soll die Stimme per Briefwahl abgegeben werden, müssen die Wahlbriefe bis spätestens zum in den Wahlunterlagen genannten Termin bei den Kirchengemeinden eingehen.

Online-Wahl: Alle Wahlberechtigen haben die Möglichkeit, ihre Stimme online abzugeben. Dazu wird der Zugangscode benötigt, der mit den Unterlagen zur allgemeinen Briefwahl verschickt wurde. Die Online-Stimmabgabe ist nur möglich bis zum 03. März 2023. Danach ist kann die Stimmabgabe nur noch per Briefwahl oder ggf. im Wahllokal erfolgen.

Wer seine Stimme online abgegeben hat, darf diese nicht ein zweites Mal per Briefwahl oder am Tag der Wahl im Wahllokal abgeben. Der Wahlvorstand erhält eine Wählerliste, in der vermerkt ist, wer bereits online gewählt hat. Geht dennoch ein Wahlbrief einer Person ein, die bereits online gewählt hat, so wird dieser vom Wahlvorstand aussortiert. Erscheint eine Person, die ihre Stimme bereits online abgegeben hat, im Wahllokal, so ist ihr vom Wahlvorstand die erneute Teilnahme an der Wahl zu verweigern.

Urnenwahl: Sofern eine Kirchengemeinde zusätzlich zur allgemeinen Briefwahl und zur Online-Wahl eine Urnenwahl ermöglicht, ist ebenfalls die Stimmabgabe am Wahltag im Wahllokal möglich. Bitte beachten Sie dazu die Gegebenheiten in Ihrer eigenen Kirchengemeinde. Die wahlberechtigten Kirchenmitglieder können im Wahllokal entweder die fertig ausgefüllten Briefwahlunterlagen abgeben oder sie erhalten vom Wahlvorstand einen Wahlschein, den sie vor Ort ausfüllen und selbstständig in die Wahlurne einwerfen. Anders als in der letzten Ausgabe der Nachbarn geschrieben müssen also nicht zwingend die Briefwahlunterlagen von zu Hause mitgebracht werden. Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen.

Auszählung der Stimmen: Mit Schließung der Wahllokale (bzw. zu den in dem Wahlunterlagen genannten spätesten Zeitpunkt zur Abgabe der Briefwahlunterlagen) beginnt der Wahlvorstand mit der Auszählung der Stimmen. Die per Briefwahl eingegangenen Wahlbriefe werden kontrolliert und die Stimmzettelumschläge ebenfalls in die Wahlurne eingeworfen. Nach Auszählung der Stimmen in der Wahlurne öffnet der Wahlvorstand das von der Landeskirche bereitgestellte Ergebnis der Online-Wahl. Diese Stimmen werden ebenfalls zum Endergebnis dazugezählt. Nach Abschluss der Auszählung wird das Ergebnis bekannt gegeben.

KIRCHE MIT MIR

Wie wird eine Kirchengemeinde lebendig? Die Antwort ist einfach: Durch möglichst viele Mitglieder, die sich mit Ihren Ideen und Fähigkeiten vor Ort einbringen – also auch durch Sie, die Sie diese Zeile gerade lesen. Menschen, die sich in den letzten knapp sechs Jahren in besonderer Weise engagiert haben, sind die ungefähr 30 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher in der Region Südkreis. Sie haben Verantwortung übernommen und die Geschicke ihrer Kirchengemeinde in schönen wie in schwierigen Fragen maßgeblich mitbestimmt. Dafür möchten wir ihnen im Namen aller Kirchenmitglieder ein großes Dankeschön aussprechen. 
Quelle: Landeskirche Hannovers

Informationen zur KV-Wahl 2024

Die aktuelle Wahlperiode (2018 bis 2024) geht in diesem Jahr langsam zu Ende und die ersten Vorbereitungen für die Kirchenvorstandswahlen im nächsten Jahr laufen gerade an. Für die Wahl im Jahr 2024 wurde das Wahlrecht intensiv von der Landeskirche überarbeitet und reformiert. Es wird also einige Neuerungen geben, über die wir Sie an dieser Stelle schon jetzt informieren wollen:

1) Die größte Neuerung ist, dass die Wahl 2024 als allgemeine Briefwahl stattfinden wird. Das bedeutet: Jedes wahlberechtigte Kirchenmitglied bekommt die Wahlunterlagen im Vorfeld zugeschickt. Diese müssen dann zu Hause ausgefüllt und in einem verschlossenen Umschlag an die Kirchengemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zurückgeschickt werden. Alternativ kann die Stimme auch online angegeben werden. Einzelne Kirchengemeinden werden am 10. März 2024 zusätzlich noch ein Wahllokal anbieten. Die Absicht ist, das Wahlverfahren zu vereinfachen und mehr Gemeindemitglieder zur Teilnahme an der Wahl zu bewegen.

2) Das „Wahlalter“ wurde gesenkt. Bisher waren Gemeindemitglieder erst ab 18 Jahren als Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin wählbar. Bei der nächsten Wahl können auch Personen kandidieren, die erst 16 oder 17 Jahre alt sind. Wahlberechtigt dagegen sind weiterhin wie schon bei den vorangegangenen Wahlen alle Gemeindemitglieder ab 14 Jahren.

3) Die Wahlperiode wird weiter sechs Jahre betragen. Zusätzlich wird es aber erstmals möglich sein, zunächst nur für drei Jahre zu kandidieren, wenn sich jemand nicht auf sechs Jahre festlegen kann oder möchte. Nach diesen drei Jahren kann der Kirchenvorsteher oder die Kirchenvorsteherin entscheiden, ob er oder sie tatsächlich ausscheiden möchte oder sich vorstellen kann, doch noch weitere drei Jahre im Kirchenvorstand mitzuarbeiten.

Im Moment suchen alle Kirchenvorstände intensiv nach Kandidatinnen und Kandidaten für die kommende Kirchenvorstandswahl. Bis Ende Oktober müssen die Wahlvorschläge bei der Landeskirche eingereicht werden. Wenn Sie also überlegen, für den Kirchenvorstand zu kandidieren, oder wenn sie jemanden kennen, den Sie für geeignet halten, dann sprechen Sie die aktuellen Kirchenvorstände oder die Pastorinnen und Pastoren gerne an.